Stoffstrombilanz (Neue Vorgaben ab 01.Januar2023)
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von STOFFSTROMBILANZEN.
Wer ist betroffen?
Bilanzpflichtig sind jetzt:
- Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
- Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)
- Betriebe mit einer Wirtschaftsdünger-Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt-N
- Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diesen abgeben.
Bis wann muß die Stoffstrombilanz fertig sein?
- Bei Düngerbedarfermittlung auf Basis des Wirtschaftsjahrs, muß die Stoffstrombilanz bis zum 31.12.2024 fertig sein.
- Bei Düngerbedarfermittlung auf Basis des Kalenderjahrs, gilt der 30.06.2024