Stoffstrombilanz (Neue Vorgaben ab 01.Januar2023)

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von STOFFSTROMBILANZEN.

 

Wer ist betroffen?

Bilanzpflichtig sind jetzt:

  • Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
  • Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)
  • Betriebe mit einer Wirtschaftsdünger-Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt-N
  • Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diesen abgeben.

 

Bis wann muß die Stoffstrombilanz fertig sein?

  • Bei Düngerbedarfermittlung auf Basis des Wirtschaftsjahrs, muß die Stoffstrombilanz bis zum 31.12.2024 fertig sein.
  • Bei Düngerbedarfermittlung auf Basis des Kalenderjahrs, gilt der 30.06.2024

 

Erhebungsbogen zur Datenerfassung:

https://www.mr-oa.de/formulare.html

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