Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung unwirksam
Bundesverwaltungsgericht erklärt Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) für unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Oktober 2025 entschieden, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist.
Damit sind die „roten“ und „gelben“ Gebiete ab sofort aufgehoben. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch weiterhin in Kraft – für alle Flächen gelten nun wieder die allgemeinen bundesweiten Regelungen.
Wesentliche Folgen für landwirtschaftliche Betriebe
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Die zusätzlichen Auflagen in den roten und gelben Gebieten entfallen ab sofort.
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Die 20 %-Reduzierung des Stickstoffdüngebedarfs sowie regionale Sperrfristen und Einschränkungen gelten nicht mehr.
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Die Grenze von 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr gilt weiterhin – jedoch betriebsbezogen (nicht mehr schlagbezogen).
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Für Betriebe, die bisher von Erleichterungen nach der AVDüV profitierten (z. B. bei Aufzeichnungspflichten oder Lagerkapazitäten), enden diese spätestens zum 31. Dezember 2025.
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Ab dem 01. Januar 2026 gelten die allgemeinen Vorgaben der DüV.
Wichtiger Hinweis
Trotz des Urteils bleiben alle Betriebe angehalten, zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser weiterhin verantwortungsvoll mit Nährstoffen umzugehen. Die Ziele der Nitratrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie gelten unabhängig von der Entscheidung fort.
Weitere Informationen stehen auf der Website der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL):
LfL – Aktuelle Informationen zur Düngeverordnung