Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N) und Phosphat (P)

Düngeverordnung

Wir helfen unseren Mitgliedern gerne dabei, die Vorgaben der DüV umzusetzen. Im Prinzip muss bei jedem Betrieb zuerst geklärt werden, welche Regelungen für ihn gelten. Aktuell befindet sich das gesamte Oberallgäu im „grünen Gebiet“, es gelten daher einige Erleichterungen.

Die Lagerraumberechnung

…ist für alle Betriebe Pflicht, hier wird auch die Grenze von max. 170kgN/ha aus organischem Dünger errechnet

Die Düngebedarfsermittlung für N und P muss im grünen Gebiet von allen Betrieben mit folgenden Voraussetzungen erstellt werden:

  • mehr als 30 ha LN oder
  • mehr als 3 ha Sonderkulturen oder
  • mehr als 110 kg Gesamt-N/ha Fläche aus Tierhaltung vor Abzug der Stall und Lagerverluste oder
  • Aufnahme von Wirtschaftsdünger/Gärrest

Die DBE muss vor der ersten organischen Düngung (spätestens bis 31.03.24) schriftlich vorliegen. Unterm Jahr muss jede Düngung innerhalb von 2 Tagen aufgezeichnet werden.

 

Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz für das ablaufende Kalenderjahr 2023 ist bis zum Inkrafttreten einer neuen StoffBilV verbindlich durch die seit 2018 schon bilanzierungspflichtigen Betriebe zu berechnen.

Berechnen müssen:

  • Tierhaltende Betriebe
  • Mit mehr als >50GV und über >2,5GV/ha
  • Aufnahme von Wirtschaftsdünger mehr als >750kg Ngesamt
  • Biogasanlagen die für die Anlage Gülle aufnehmen
  • Funktioneller Zusammenhang mit Betrieben die Stoffstrompflichtig sind

 

Aufgrund der geplanten Änderungen, insbesondere bei den betroffenen Betrieben und der Bewertung der Ergebnisse der Stoffstrombilanz macht es keinen Sinn nach der VO von 2018 bis 2023 zusätzliche betroffene Betriebe zum aktuellen Zeitpunkt rechnen zu lassen.

Aktuell können wir noch nicht sagen ob ab 2024 eine Stoffstrombilanz erstellt werden muss für ihren Betrieb, da die Bundesregierung die neuen Grenzen so wie die Bewertung der Bilanz noch nicht verabschiedet hat.

Die SSB muss für das zurückliegende Jahr bis spätestens 30.06.2024 erstellt werden.

Weitere Informationen finden sie hier: https://lfl.bayern.de/naehrstoffbilanz

Bodenuntersuchung

  • Alle 6 Jahre ist die Bodenuntersuchung lt. Düngeverordnung vorgeschrieben.
  • Diese bilden die Grundlage für die Düngeplanung.
  • Die Standarduntersuchung umfasst Kalk, Phosphat, Kali und den pH-Wert.

Bodenprobenstecher und Bodenprobentüten liegen in unserer Geschäftsstelle zur Abholung bereit.  

 

 

Gülleuntersuchung

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Gülle, Gärsubstrat oder Festmist auf die Inhaltstoffe untersuchen zu lassen.

Entsprechende Untersuchungsanträge und Probenbehälter sind in der Geschäftsstelle vorrätig.

 

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Franziska Rothärmel

  • Vermittlung soz. u. wirtsch. Betriebshilfe
  • Abrechnung Betriebhilfe
  • Düngeverordnung
  • Mehrfachantrag
  • Social Media

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Nina Dreher

  • Düngeverordnung

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